OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2017 - 15 W 2134/16
Den Anforderungen des § 34 GBO in Verbindung mit § 21 Abs. 3 BNotO genügt eine Bescheinigung, mit der als Ergebnis einer Subsumtion des Notars bestätigt wird, dass in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft der Vertreter kraft Vollmacht für den Vertretenen handeln durfte. Nicht erforderlich ist, dass die abstrakten Grenzen der Vertretungsberechtigung - wie die Befugnis zum Selbstkontrahieren - wiedergeben werden.
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