OLG München, Beschluss vom 13.03.2017 - Verg 16/16
Nimmt der Beigeladene die Beschwerde zurück, hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragstellers zu tragen, wenn er ohne Rücknahme des Rechtsmittels aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Das gilt auch dann, wenn (allein) der Antragsgegner die Unzulänglichkeiten des Leistungsverzeichnisses zu vertreten hat, die zum Erfolg des Nachprüfungsverfahrens geführt haben.
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