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IBRRS 2017, 1026
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(Auch der) Bauüberwacher haftet für fehlenden Brandschutz!

OLG München, Urteil vom 09.08.2016 - 9 U 4338/15 Bau

1. Im Rahmen der Genehmigungsplanung sind die Vorgaben des Brandschutzes zu planen und mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.

2. Dem mit der Vorbereitung der Vergabe und mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten muss bereits beim Aufstellen der Vergabeunterlagen auffallen, wenn Vorgaben zum Brandschutz fehlen. Im Übrigen hat er im Rahmen der Überwachung selbst für Brandschutz zu sorgen.

3. Stellt der Auftraggeber dem bauüberwachenden Architekten mangelhafte Planungsunterlagen zur Verfügung, muss er sich das Verschulden des planenden Architekten zurechnen lassen.

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