Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2017, 1296; IMRRS 2017, 0510
Mit Beitrag
IconAlle Sachgebiete
Makler ist nicht Adressat des § 16a EnEV - dennoch muss er entsprechende Angaben machen!

OLG München, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15

1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.

2. In allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - trägt (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.

3. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.

Dokument öffnen Volltext
Dokument öffnen IMR 2017, 337