Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2017, 1627; IMRRS 2017, 0655; IVRRS 2017, 0247
IconAlle Sachgebiete
Beschwerde gegen Geschäftswert kann sich auch negativ auswirken!

OLG München, Beschluss vom 26.04.2017 - 34 Wx 72/17 Kost

1. Angaben der Beteiligten zum Wert des übertragenen Grundstücks sind regelmäßig ein geeignetes Kriterium der 1. Bewertung des Geschäftswerts, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass die Angaben unrichtig oder unzuverlässig sind. Dies kann schon dann gegeben sein, wenn die Beteiligten selbst gegen die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts geltend machen, dass die vom Urkundsnotar mitgeteilten Werte nicht zutreffend angegeben seien.*)

2. Das Verbot einer reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Geschäftswertes nicht.*)

Dokument öffnen Volltext