OLG München, Beschluss vom 25.01.2017 - 34 Sch 37/16
1. Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Prozessschiedsspruchs, mit dem unter Entscheidung über die Kostenerstattung die mit der Schiedsklage verfolgten Ansprüche als im Schiedsverfahren unzulässig verbeschieden werden.*)
2. Es besteht ein rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung, auch wenn diese nur hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Titel schafft. Die Vollstreckbarerklärung im Übrigen erfüllt gleichfalls das rechtlich geschützte Interesse, den Prozessschiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen abzusichern.
3. Es verstößt nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn das Schiedsgericht durch abschließenden Prozessschiedsspruch die Geltendmachung von Ansprüchen im Schiedsverfahren als unzulässig beschieden und gleichzeitig die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ausgesprochen hat, ohne zuvor eine Zwischenentscheidung zu erlassen.
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