OLG München, Beschluss vom 18.09.2015 - 28 U 3883/14 Bau
1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.
2. Grundsätzlich ist auch eine Verbürgung für erst künftig entstehende Forderungen möglich. Das setzt voraus, dass es sich um eine Belastung handelt, die sich erst im Nachhinein realisiert, aber - für den Bürgen ohne Weiteres erkennbar - bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt ist (hier verneint).
3. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.
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