OLG München, Urteil vom 16.11.2016 - 20 U 2886/16
1. Wenn der Kläger die Verhinderung einer nach seinem Dafürhalten aus materiellen Gründen unberechtigten Teilungsversteigerung begehrt, ist eine Klage gemäß § 771 ZPO als sog. "unechte Drittwiderspruchsklage" zulässig.
2. Eine Teilungsanordnung ist nicht schon deshalb insgesamt unwirksam, weil sie dies gegenüber einem Miterben ist; vielmehr fallen die in § 2306 BGB a.F. genannten Beschränkungen und Beschwerungen grundsätzlich nur hinsichtlich des Erbteils des Pflichtteilsberechtigten weg.
3. Eine Teilungsversteigerung eines Grundstücks zur Erbauseinandersetzung ist unzulässig, wenn sie der Teilungsanordnung der Erblasserin widerspricht.
Volltext