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IBRRS 2017, 1014; IMRRS 2017, 0415
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Wegerecht vertraglich eingeräumt: Rechtsnachfolger muss Zufahrt dulden!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2016 - 9 U 24/15

1. Wenn Grundstücksnachbarn ein schuldrechtliches Wegerecht vereinbaren, durch das die Zufahrt zum Grundstück des Begünstigten gesichert werden soll, so beschränken sich die rechtlichen Wirkungen auf die beiden Vertragspartner. Wird das Grundstück des Verpflichteten an einen Dritten verkauft, der die örtlichen Verhältnisse und die Bedeutung der Zufahrt für den Nachbarn kennt, kann jedoch unter Umständen eine ergänzende Vertragsauslegung des Kaufvertrages in Betracht kommen, aus der sich ein Eintritt des Käufers in die schuldrechtlichen Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber dem Nachbarn ergibt.*)

2. Enthält die Vereinbarung über das Wegerecht keine Regelung zur Frage der Kündigung, ist durch Auslegung zu ermitteln, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung möglich ist. Soll die Vereinbarung dem begünstigten Nachbarn Vorteile verschaffen, die einer Grunddienstbarkeit nahekommen, kann eine Kündigung durch den Verpflichteten unter Umständen erst bei einer wesentlichen Veränderung der örtlichen Verhältnisse erfolgen.*)

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