OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2016 - 1 U 166/16
1. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist grundsätzlich vom Insolvenzverwalter zu beweisen. Liegt die Darlehensgewährung allerdings lange zurück und deshalb außerhalb seiner Erkenntnissphäre, trifft den Anfechtungsgegner eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die von ihm gewährte entgeltliche Gegenleistung.
2. Für die sekundäre Darlegungslast genügt es nicht, auf ein Darlehen zum Erwerb des Grundstücks und den Bau des Hauses zu verweisen. Vielmehr muss der Anfechtungsgegner vortragen, in welcher Weise das Darlehen gewährt wurde und ggf. Belege vorlegen.
3. Die Vorschrift zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung ohne Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs, stellt eine widerlegliche Vermutung des Verfügungsgrunds dar.
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