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IBRRS 2017, 1731
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Bezeichnung des Mangels ist ordnungsgemäße Mangelrüge!

OLG Köln, Beschluss vom 27.10.2016 - 19 U 75/16

1. Für eine ordnungsgemäße Mangelrüge reicht es nach der sog. Symptom-Rechtsprechung aus, den Mangel zu bezeichnen, wofür es keiner besonderen "Kompetenz" bedarf.

2. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass der Auftraggeber einen Gutachter zur Untersuchung bestimmter Schadensursachen auswählen kann/soll, dessen Feststellungen - unter den weiteren dafür maßgeblichen Voraussetzungen - für beide Parteien verbindlich sein sollten, liegt eine bindende Schiedsgutachtervereinbarung vor.

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Dokument öffnen IBR 2017, 473