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IBRRS 2017, 0096
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Symptomrechtsprechung nun auch für Bedenkenhinweise?

OLG Köln, Urteil vom 12.10.2016 - 16 U 21/15

1. Die Bodenplatte einer Tiefgarage ist zur Vermeidung von Bewehrungskorrosion im Stahlbeton durch Chlorideinwirkungen vor dem Eindringen von Tausalzresten zu schützen.

2. Es bestehen verschiedene den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Lösungsmöglichkeiten zum Schutz einer Bodenplatte vor eindringendem Tausalz.

3. Das Erfordernis einer vollflächigen Abdichtung zwischen Bodenplatte und Gussasphalt hängt von den konkreten baulichen Gegebenheiten der Bodenplatte ab.

4. Die gefällelose Ausführung von Parkdeckoberflächen erfordert weitergehende wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von tieferer Pfützenbildung und insbesondere zur Vermeidung von betonschädigenden Auswirkungen von eingetragenem chloridhaltigem Wasser.

5. Die vollflächige Abdichtung der Betonoberfläche ist nur bei Verwendung der entsprechenden Betontechnologie entbehrlich. Die Verwendung von WU-Beton allein genügt nicht.

6. Meldet der Auftragnehmer Bedenken wegen der nicht geplanten Abdichtung des Randbereichs der Tiefgarage an, muss sich der Auftraggeber daraufhin mit den einschlägigen technischen Regeln für die Abdichtung des übrigen Tiefgaragenbodens auseinandersetzen. Tut er dies nicht, trifft ihn bei mangelhafter Ausführung des Tiefgaragenbodens ein Mitverschulden.

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