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IBRRS 2017, 0543; IMRRS 2017, 0205
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Einigungsgebühr auch ohne Vergleich!

OLG Jena, Beschluss vom 01.02.2017 - 1 W 9/17

1. Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, entsteht eine Einigungsgebühr. Ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB oder die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs ist nicht notwendig.

2. Entscheidend für das Entstehen der Einigungsgebühr ist allein, dass sich die Erfüllung der in Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV genannten Voraussetzungen aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergibt.

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