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IBRRS 2017, 1098; IMRRS 2017, 0448
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Haus nicht vor 16, sondern vor 18 Jahren erbaut: Käufer kann zurücktreten!

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2017 - 22 U 82/16

Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher - als im notariellen Kaufvertrag angegeben - bezugsfertig fertiggestellt war.*)

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