OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.2016 - 8 U 5/16
1. Bei einer Personenmehrheit als Vertragspartei, insbesondere einer als Erbengemeinschaft bezeichneten Personenmehrheit, müssen die zu ihr gehörenden einzelnen Miterben aus der Vertragsurkunde bestimmbar sein.
2. Die Schriftform gilt nur als gewahrt, wenn sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen auch aus der von beiden Parteien unterschriebenen Vertragsurkunde ergeben.
3. Ein entgegen des Schriftformgebots geschlossener Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann wirksam mit ordentlicher Kündigungsfrist gekündigt werden.
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