OLG Hamburg, Urteil vom 26.09.2014 - 8 U 129/13
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Mitwirkungspflicht an der Anpassung des Werkvertrags (hier: wegen einer Gewichtserhöhung/Massenmehrung) besteht nicht, wenn die im Angebot des Auftragnehmers genannten Gewichtsangaben nicht zur Geschäftsgrundlage des Vertrags erhoben wurden.
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