OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2017 - 12 W 34/16
1. Die Beweisbehauptung, der erstellte Bauzeitenplan sei fehlerhaft, weil die dort aufgeführten Fertigstellungstermine und Ausführungsfristen nach dem Planungs- und Leistungsstand der Baubeteiligten nicht mehr einzuhalten gewesen seien, ist unzulässig.
2. Die in einem Bauzeitenplan abgebildeten (künftigen) zeitlichen Abläufe von Baumaßnahmen stellen weder einen Zustand einer Sache, noch die Ursache eines Sachschadens oder eines Sachmangels dar.
3. Der Bauzeitenplan ist nur die Verkörperung von Überlegungen zum (künftigen) Ablauf von Baumaßnahmen.
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