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IBRRS 2017, 0615; IMRRS 2017, 0233
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Vormieter war Bordellbetreiber: Keine Aufklärungspflicht!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 7 U 143/15

1. Wird vor Abschluss des Mietvertrags (hier: für Frisörbetrieb) dem Mieter nicht mitgeteilt, dass das in Bahnhofsnähe gelegene Mietobjekt zuvor als Rotlichtgeschäft genutzt wurde, ist dieses Verschweigen keine arglistige Täuschung.

2. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über frühere Mieter des Mietobjekts informieren.

3. Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es eigenständige Aufgabe beider Vertragspartner, sich selbst die notwendigen Informationen für die Entscheidung darüber zu beschaffen, ob der Vertragsabschluss für sie vorteilhaft ist.

4. Nur wenn ein Wissensgefälle besteht, also der Mieter selbst keine aussichtsreichen Möglichkeiten, oder aufgrund mangelnder Anhaltspunkte oder Unerfahrenheit keinen Anlass hat, sich hinsichtlich der konkreten Umstände beim Vermieter zu erkundigen oder eigene Recherchen anzustellen, können den Vermieter besondere Aufklärungspflichten treffen.

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