OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2017 - 24 U 38/16
Eine Gemeinde kann sich nach § 1 Abs. 3 S. 2, Abs. 6 BauGB i.V.m. § 134 BGB nicht wirksam vertraglich verpflichten, ein Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern. Ihr ist es auch verwehrt sich zu verpflichten, auf eine bestimmte Änderung eines Bebauungsplans hinzuwirken. Selbst die vertragliche Zusage einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, entbehrt der Wirksamkeit.*)
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