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IBRRS 2017, 1096
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Trocken heißt trocken!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 22 U 60/16

1. Ein Werkvertrag kann gem. §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen sein, dass der Unternehmer als Leistungssoll nur eine bestimmte Ausführungsart (hier: Abdichtung mittels Injektionsverfahrens), als werkvertraglichen Leistungserfolg indes zugleich eine dauerhafte Trockenlegung des Kellers schuldet.*)

2. Auch im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen und ggf. zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie - für den Werkunternehmer erkennbar - für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind.*)

3. Wenn die Werkvertragsparteien die Trockenlegung eines Kellers ohne jedwede Einschränkung vertraglich vereinbart haben, sind Maßstab für den zu erzielenden Trocknungsgrad weder "Kellerverhältnisse" noch eine "adäquate Kellernutzung", sondern der Auftraggeber darf nach dem im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelten Inhalt des Werkvertrages erwarten, dass die Wände nach Durchführung der Abdichtungsmaßnahmen vollständig trocken sind.*)

4. Selbst wenn eine beschränkte Abdichtungswirkung der Werkleistungen zu verzeichnen sein sollte, sind Werkleistungen vollständig ohne Wert, wenn der geschuldete dauerhafte und zuverlässige Abdichtungserfolg nicht eingetreten ist und der Keller weiterhin feucht ist.*)

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