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IBRRS 2017, 0958
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Mehrere Mangelursachen möglich: Unternehmer muss für alle Ursachen verantwortlich sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2016 - 22 U 24/16

1. Die Vertragspflichten eines Wartungsvertrags können eine fachgerechte und vollständige "generelle Funktionsprüfung" einer gesamten RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer sowie die Prüfung aller Regler (einschließlich Frostschutzregler) auf Vorhandensein technisch fachgerechter bzw. ordnungsgemäßer Einstellungen (d. h. eine Überprüfung der Sollwert und Istwerte) und auf die einwandfreie Funktion bzw. - ggf. - eine Neueinstellung der RLT-Anlage einschließlich Lufterhitzer und aller Regler bzw. deren Schaltpunkte umfassen.*)

2. Darüber hinaus kann eine Pflicht zu entsprechenden Nachweisen (d. h. einer hinreichend beweiskräftigen Dokumentation) bestehen, dass die vorstehenden Wartungspflichten (als Hauptpflichten) auch tatsächlich vollständig und fachgerecht bzw. mangelfrei erfüllt worden sind. Es ist im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es sich bei dieser Dokumentationspflicht um eine Nebenpflicht oder um eine Hauptpflicht des Wartungsvertrages handelt.*)

3. Für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung (bzw. Werkmangel) und Schaden trägt zwar grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast. Eines besonderen Kausalitätsbeweises bedarf es indes nicht, wenn sich die Pflichtverletzung daraus ergibt, dass der Gläubiger bei der Abwicklung eines funktions-/erfolgsbezogenen Werkvertrags einen Schaden infolge fehlerhafter Funktion der gewarteten Anlage, d. h. Ausbleiben des versprochenen Wartungserfolgs durch eine Fehlleistung im Verantwortungsbereich des Schuldners, erlitten hat.*)

4. Kommen für einen Werkmangel mehrere (selbständige, alternative) Ursachen in Betracht, muss grundsätzlich der Auftraggeber darlegen und beweisen, dass der Unternehmer für alle Ursachen gewährleistungspflichtig ist. Auch wenn mehrere Werkunternehmer als Verursacher eines Werkmangels in Betracht kommen, muss der Auftraggeber grundsätzlich jedem von ihnen einen - zumindest - mitursächlichen und damit haftungsbegründenden Beitrag für das Auftreten der Mangelerscheinung nachweisen.*)

5. Ist ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler nicht ausschließlich, sondern nur - neben der falschen Einstellung eines Frostschutzreglers - mitursächlich für den Eintritt eines Frostschadens, können Ursachenzweifel im Hinblick auf den im Werkvertragsrecht entsprechend anwendbaren § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dahinstehen, soweit zumindest eine "Beteiligung" des Werkunternehmers i.S.v. 830 Abs. 1 Satz 2 BGB feststellbar ist.*)

6. Ein Frostschaden einer RLT-Anlage kann nach der Lebenserfahrung im Sinne eines Anscheinsbeweises typischerweise auf eine Verletzung von Wartungspflichten durch den Werkunternehmer hindeuten. Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis kann der Werkunternehmer erschüttern, wenn allein und ausschließlich ein Planungs- bzw. Konstruktionsfehler der RLT-Anlage dafür verantwortlich ist, den er im Rahmen der Wartung nicht erkennen musste.*)

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Dokument öffnen IBR 2017, 248