OLG Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - 4 U 82/15
Ein Gläubiger kann aus einem notariellen Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung nach der Wertung des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB auch noch nach Verjährung der zugrunde liegenden Darlehensrückzahlungsforderung gegen den Schuldner vorgehen. Dies wird nicht durch eine mit "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" überschriebene Vereinbarung überlagert.
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