OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 AR 6/17
1. Der Zuständigkeitsstreit zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen Landgerichts Potsdam ist durch das beiden Spruchkörpern übergeordnete Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
2. Diese Regelung ist auch für Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts (analog) anwendbar, auch wenn es sich um verschiedene Spruchkörper desselben Gerichts handelt.
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