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IBRRS 2017, 0548; IMRRS 2017, 0208; IVRRS 2017, 0078
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Keine Zugangsvermutung für Rundfunkbeitragsbescheid!

LG Tübingen, Beschluss vom 16.09.2016 - 5 T 232/16

Die Übergabe des Schriftstücks an die Post erfüllt in Baden-Württemberg mangels Geltung des LVwVfG für die Rundfunkanstalten nicht die Voraussetzungen für die Zugangsvermutung und damit die Bekanntgabe des Bescheides zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.*)

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