LG Neuruppin, Beschluss vom 28.02.2017 - 1 O 34/16
1. Der Sachverständige erhält Vergütung nur in Höhe des angeforderten Auslagenvorschusses, wenn die abgerechnete Vergütung den zur Verfügung stehenden Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige hierauf nicht rechtzeitig hingewiesen hat.
2. Von einer erheblichen Überschreitung ist jedenfalls bei Überschreitungen um mehr als 25 % des Auslagenvorschusses auszugehen.
3. Überschreitet die vom Sachverständigen beanspruchte Vergütung den zur Verfügung stehenden Auslagenvorschuss um mehr als 25 %, ist dessen Vergütung „mit dem Betrag des Vorschusses zu kappen“.
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