LG München I, Urteil vom 24.01.2017 - 33 O 7366/16
1. Eine erwirkte einstweilige Verfügung (hier: urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch) ohne mündliche Verhandlung kann keinen Bestand haben, wenn dieser Titel unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht erschlichen wurde.
2. Es ist rechtsmissbräuchlich, die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Gegenseite wahrheitswidrig zu verneinen und dadurch die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung zu vereiteln.
3. Insbesondere ist unerheblich, ob der Antragsteller, die Antwort auf die Abmahnung als "nicht geeignet" angesehen hat, denn diese Beurteilung obliegt allein dem Gericht. Jedenfalls rechtfertigt dies nicht die schlicht falschen Vortrag, eine Reaktion der Gegenseite sei nicht erfolgt.
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