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IBRRS 2017, 0477; IMRRS 2017, 0177
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Umlage von Wärmecontractingkosten nur mit vertraglicher Vereinbarung!

LG Lübeck, Urteil vom 22.12.2016 - 14 S 178/15

1. Bei einer inhaltlich falschen Betriebskostenabrechnung steht dem Mieter im laufenden Mietverhältnis bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung ein Zurückbehaltungsrecht an den Betriebskostenvorauszahlungen zu.

2. Wäremecontractingkosten sind nur umlagefähig, wenn dies vertraglich vereinbart worden ist. Contracting ist die gewerbliche Wärmelieferung für Gebäude durch spezialisierte Unternehmen, bei denen der Contractor im Auftrag des Vermieters für den Betrieb der Heizungsanlage und/oder Warmwasseranlage verantwortlich ist. Zum Entgelt der gewerblichen Wärmelieferung zählen nicht nur die reinen Verbrauchskosten, sondern auch die Kosten, die der Wärmelieferant dem Vermieter als bei der Wärmeerzeugung entstanden berechnet, einschließlich kalkulatorischer Kosten, sowie Gewinn.

3. Gartenpflegekosten können auf die Mieter nicht umgelegt werden, wenn die Garten- oder Parkflächen von jedermann genutzt werden können, unabhängig davon, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage angemietet hat. Umfasst das Garten- oder Parkareal mehrere Straßenzüge, fehlt eine Abzäunung des Geländes zu den angrenzenden Straßen und Wegen und können Bewohner anliegender Grundstücke das Gelände ohne weiteres als Abkürzung nutzen, spricht die Gestaltung der Anlage dafür, dass der Eigentümer diese stillschweigend für die Öffentlichkeit gewidmet hat.

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