LG Karlsruhe, Urteil vom 24.02.2017 - 9 S 214/16
1. Ein Wohnraummietverhältnis liegt nur vor, wenn der Mieter die Räume zum eigenen Wohnen nutzen will.
2. Erfolgt die Anmietung der Räume mit dem Zweck, diese an Dritte weiterzuvermieten, liegt selbst dann kein Wohnraummietverhältnis vor, wenn diese Dritten die Räume als Wohnung nutzen wollen.
3. Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Vermieter nur aus berechtigtem Interesse kündigen kann, fallen geplante Sanierungsarbeiten über mehrere Monate nicht darunter. Es ist dem Mieter zu überlassen, ob es ihm zumutbar ist, während dieser Arbeiten in der Wohnung zu verbleiben.
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