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IBRRS 2017, 1391; IMRRS 2017, 0552; IVRRS 2017, 0251
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Wann ist ein Beschluss nichtig?

LG Itzehoe, Urteil vom 24.06.2016 - 11 S 113/15

1. Nichtig ist ein Beschluss nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

2. Nichtig ist ein Beschluss, der wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit keine durchführbare Regelung enthält. Lässt der Beschluss dagegen eine durchführbare Regelung noch erkennen, ist er wirksam, aufgrund seines zweifelhaften Inhalts aber unter Umständen anfechtbar.

3. Ist der Beschluss nicht Gegenstand der Einladung gewesen und fehlt es an einer ausreichenden Anzahl von Vergleichsangeboten, führt dies nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

4. Die Beschlusskompetenz für einen Mehrheitsbeschluss fehlt insbesondere dann, wenn Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung betreffend das Sondereigentum der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Für Maßnahmen am Sondereigentum fehlt der Gemeinschaft grundsätzlich die Beschlusskompetenz.

5. Ein Balkon kann Gemeinschaftseigentum sein, auch wenn ein faktisches Alleinbenutzungsrecht besteht, da die anderen Wohnungseigentümer keine Zugangsmöglichkeit haben.

6. Wird eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung beschlossen, ist der Beschluss allenfalls anfechtbar.

7. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat.

8. Eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass die Kostennachricht entgegen § 25 Abs. 2 KostVfG dem Prozessbevollmächtigten und nicht der Partei übersandt wurde, ist der Partei nicht zuzurechnen, sofern nicht der Verfahrensbevollmächtigte sich zur Vermittlung der Zahlung erboten hat. Eine solche Verzögerung ist regelmäßig mit 3 Werktagen zu veranschlagen.

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