LG Hannover, Beschluss vom 10.02.2017 - 19 O 28/17
1. Eine Klausel mit der Überschrift "Betriebspflicht", die beinhaltet, dass die Geschäftsräume zu bestimmten Zeiten nicht geschlossen werden dürfen, enthält keine Verpflichtung, die angemieteten Räumlichkeiten zu einem bestimmten Zweck tatsächlich zu nutzen.
2. Eine "Betreibungs- und Offenhaltungspflicht" dagegen verpflichtet ausdrücklich dazu, den Mietgegenstand während der gesamten Mietzeit seiner Zweckbestimmung entsprechend ununterbrochen zu nutzen.
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