LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2016 - 318 T 33/16
Ein Anspruch auf Unterlassung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung (hier: eines Trimmraums im Keller als Wohnung) setzt nicht voraus, dass durch die rechtswidrige Nutzung eine konkrete Beeinträchtigung vorliegt.
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