LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2017 - 2-13 T 4/17
1. Zur Streitwertbemessung bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Erneuerung einer Kabelfernsehanlage.*)
2. Auch im Anwendungsbereich des § 49a GKG ist der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Interesses bildet.*)
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