LG Duisburg, Urteil vom 05.07.2016 - 13 S 27/16
1. Wird nach wirksamer Kündigung eine Wohnung weiter genutzt, besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Grundmiete, der ebenso wie die Miete fällig wird. Diese Nutzungsentschädigung kann mit der Kautionsrückzahlung verrechnet werden.
2. Eine ausdrückliche Erklärung der Aufrechnung ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der ausdrückliche Aufrechnungswille eindeutig und klar erkennbar ist.
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