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IBRRS 2017, 0626; IMRRS 2017, 0241; IVRRS 2017, 0086
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Prozessführungsermächtigung in Teilungserklärung gilt für den jeweils aktuellen Verwalter!

LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2017 - 1 S 199/16

1. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, säumige Beiträge anzufordern und einzuziehen. Er ist jedoch nicht automatisch zur Prozessführung ermächtigt. Für die gerichtliche Durchsetzung benötigt er eine besondere Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft in der Teilungserklärung, durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung.

2. Eine Regelung in der Teilungserklärung, nach der der Verwalter auch zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der laufenden Verwaltung ermächtigt ist, gilt nicht nur für den ersten Verwalter, sondern für den jeweils aktuellen Verwalter.

3. Ein wirksamer Wirtschaftsplan eines Jahres ist taugliche Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von rückständigen Hausgeldzahlungen gegenüber den jeweiligen Wohnungseigentümern.

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Dokument öffnen IMR 2017, 154