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IBRRS 2017, 0522
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Vorgeschriebenes Produkt ist zugelassen: Auftragnehmer trifft keine weitere Prüfungspflicht!

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 22.07.2016 - 2 O 49/14

1. Der Auftragnehmer wird von der Gewährleistung frei, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile zurückzuführen ist, es sei denn, er hat die ihn gem. § 4 Nr. 3 VOB/B treffende Pflicht zur Bedenkenanzeige verletzt.

2. Die Haftungsbefreiung setzt eine eindeutige Anordnung oder ein entsprechendes Vorschreiben durch den Auftraggeber voraus, das dem Auftragnehmer keine Wahl lässt, sondern unbedingt befolgt werden muss.

3. Von einer bindenden Vorgabe ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Auftraggeber eine ganz bestimmte Materialmarke, ein bestimmtes Fabrikat oder eine bestimmte Bezugsquelle eindeutig und ohne Einschränkung verlangt.

4. Eine nur generelle Anordnung eines an sich geeigneten Baustoffes führt regelmäßig nicht zur Risikoverlagerung auf den Auftraggeber, wenn sich die Gefahr der ausnahmsweisen Fehlerhaftigkeit des Baustoffes für eine bestimmte Charge realisiert (im Anschluss an BGH, IBR 1996, 317).

5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet zu prüfen und im Rahmen des Zumutbaren gegebenenfalls auch Erkundigungen einzuziehen, ob der vom Auftraggeber vorgeschriebene Baustoff eine geeignete Grundlage für sein Werk darstellt und keine Eigenschaften besitzt, die den Erfolg seiner Leistung in Frage stellen können. Was danach zu fordern ist, bestimmt sich nach dem vom Auftragnehmer zu erwartenden Fachwissen und nach den Umständen, die für ihn bei hinreichend sorgfältiger Prüfung als bedeutsam erkennbar sind

6. Bei einer Produktzulassung des Baustoffs darf der Auftragnehmer auf dessen generelle Eignung bei fachgerechter Verarbeitung vertrauen.

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