LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.12.2016 - 3 Wx 239/16
1. Soll für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden, müssen in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein.
2. Als Eintragungsunterlage kommt bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek allein der Titel in Betracht. Lautet dieser nur auf die Gesellschaft, ohne die Gesellschafter auszuweisen, ist eine Eintragung auf dieser Grundlage nicht möglich.
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