LG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2016 - 25 S 179/15
1. Die Verwalterzustimmung kann nur in Ausnahmefällen allein wegen der Rechtsform der Erwerberin (hier: UG, haftungsbeschränkt) verweigert werden.
2. Jedoch kann die Zustimmung wegen bekannter Schwierigkeiten mit der Zahlungsmoral des Geschäftsführers der Erwerberin verweigert werden, etwa wenn dieser in derselben Anlage bereits Eigentümer war und mit Wohngeldern in erheblicher Höhe rückständig war.
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