LG Berlin, Urteil vom 25.11.2016 - 85 S 103/15 WEG
1. Die Anbringung einer Klimaanlage mit Leitungen und Kabelkanalschacht an der Hoffassade des Gebäudes ist eine bauliche Veränderung.
2. Ein Eigentümer hat keine Rechtsmacht, gegenüber seinem Mieter verbindlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft Genehmigungen betreffend eine bestimmte Nutzung des Gemeinschaftseigentums durch den Mieter zu erteilen.
3. Der Anspruch auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands ist ein Individualanspruch, der durch Beschluss der Eigentümerversammlung "vergemeinschaftet" und anschließend durch die WEG geltend gemacht werden kann.
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