LG Berlin, Urteil vom 08.02.2017 - 65 S 411/15
Stirbt die Mieterin, so tritt die mit ihr in der Wohnung lebende Tochter in das Mietverhältnis ein. Dies gilt auch dann, wenn zwischen Mutter und Tochter ein Untermietverhältnis bestand. Denn ein Untermietverhältnis des verstorbenen Mieters mit dem Eintrittsberechtigten schließt einen gemeinsamen Haushalt nicht aus.
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