LG Berlin, Beschluss vom 22.11.2016 - 63 S 97/16
1. Die Wärmemenge der Warmwasserversorgungsanlage ist nach der Neufassung der Heizkostenverordnung primär mit einem Wärmezähler zu messen. Nur ausnahmsweise, wenn die Wärmemengenmessung mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist, soll das Berechnungsverfahren (§ 9 HeizkostenV) angewandt werden.
2. Die verpflichtende Messung mit Wärmezähler gilt nach dem 31.12.2013. Allerdings ergibt die Auslegung, dass auch für vor dem 31.12.2013 liegende Abrechnungszeiträume die Wärmemenge bereits nach der Berechnungsformel (§ 9 abs. 2 HeizkostenV n.F. analog) zu bestimmen ist, wobei es bis zum 31.12.2013 nicht auf einen unzumutbaren Aufwand ankommt.
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