LG Berlin, Urteil vom 01.09.2016 - 6 O 70/16
1. Gibt ein Dritter aus freundschaftlicher Verbundenheit zum potentiellen Mieter unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so ist die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam.
2. Eine ohne Zwang freiwillig übergebene Bürgschaft führt nicht zu einer Übersicherung (§ 551 BGB).
3. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft, solange das Mietverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht, denn zu diesen Bedingungen zählt auch die selbstschuldnerische Bürgschaft.
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