LG Aurich, Urteil vom 07.10.2016 - 4 S 74/16
1. Haben die Wohnungseigentümer einen Teilvergleich geschlossen, der vorsieht, dass ein Abflussrohr so verlegt wird, dass es vom Fettabscheider des Grillrestaurants im Teileigentum eigenständig in die Kanalisation läuft, besteht kein Anspruch mehr auf Beseitigung des Fettabscheiders.
2. In dem Vergleich liegt eine konkludente Genehmigung des Fettabscheiders, weil die Vereinbarung davon ausgeht, dass der Fettabscheider erhalten bleibt.
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