LG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2017 - 1 HK O 3316/16
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
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