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IBRRS 2017, 1721; IMRRS 2017, 0704
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Makler muss Angaben nach § 16a EnEV machen, sonst verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht

LG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2017 - 1 HK O 3316/16

1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.

2. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.

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