KG, Beschluss vom 11.05.2016 - 21 U 26/16
1. Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß eingelegt, wenn in der Berufungsschrift als Rechtsmittelbeklagter nicht der wirkliche Berufungsbeklagte, sondern ein mit diesem nicht identisches Unternehmen benannt ist.
2. Wird das Rechtsmittel fristgerecht per Fax übermittelt, enthält allerdings erst die nach Fristablauf bei Gericht eingehende Urschrift eine Kopie des anzufechtenden Urteils, kann das Gericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch aus den Umständen nicht eindeutig ermitteln, wer Berufungsbeklagter sein soll.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Berufungsfrist nicht versäumt wurde. Dieses Institut dient nicht dazu, inhaltliche Mängel einer an sich fristgerechten Berufungsschrift zu heilen.
4. Unterzeichnet der Rechtsanwalt aus Unachtsamkeit die Berufungsschrift, obwohl diese gegen die falsche Berufungsbeklagte gerichtet ist, verstößt er gegen seine anwaltlichen Pflichten. Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass sein Sekretariat versehentlich versäumte, der per Telefax übermittelten Berufungsschrift die Kopie des anzufechtenden Urteils anzufügen.
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