EuGH, Urteil vom 09.11.2016 - Rs. C-212/15
1. Art. 4 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass nationale Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die in Bezug auf einen Gläubiger, der nicht an diesem Verfahren teilgenommen hat, die Verwirkung des Rechts, seine Forderung geltend zu machen, oder die Aussetzung der Zwangsvollstreckung einer solchen Forderung in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen, in seinen Anwendungsbereich fallen.*)
2. Der steuerliche Charakter der Forderung, die in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Wege der Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, geltend gemacht wird, hat keine Auswirkung auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage.*)