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IBRRS 2017, 0680; IMRRS 2017, 0259; IVRRS 2017, 0093
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Ackernutzung und Grünlanderneuerung ist auch an Moorstandort erlaubt!

BVerwG, Urteil vom 01.09.2016 - 4 C 4.15

1. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, nach der auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, enthält kein Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG.*)

2. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG setzt einen "vorgenommenen" Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die (vorsorgliche) Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann hierauf nicht gestützt werden.*)

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