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IBRRS 2017, 0659; IMRRS 2017, 0251
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AGB: Doppelte Schriftformklausel kann mündliche oder konkludente Änderung nicht verhindern

BGH, Beschluss vom 25.01.2017 - XII ZR 69/16

Eine in einem Mietvertrag über Gewerberäume enthaltene sog. doppelte Schriftformklausel kann im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung nach § 305b BGB eine mündliche oder auch konkludente Änderung der Vertragsabreden nicht ausschließen.*)

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