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IBRRS 2017, 1811; IMRRS 2017, 0737
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Windkraftanlage ist kein wesentlicher Grundstücksbestandteil!

BGH, Urteil vom 07.04.2017 - V ZR 52/16

Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.*)

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