BGH, Beschluss vom 13.01.2017 - V ZR 291/16
1. Schwierigkeiten, eine neue Wohnung zu finden, sind eine typische Folge einer Räumungsklage und kein unersetzbarer Nachteil, der eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt.
2. Wurde ein Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) im Berufungsverfahren nicht gestellt, ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht möglich.
3. Erfolgte bereits eine Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO), darf nicht darauf vertraut werden, dass die Beschwerde erfolgreich ist.
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