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IBRRS 2017, 0358; IMRRS 2017, 0378
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Kein Mitverschulden bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz!

BGH, Urteil vom 10.11.2016 - III ZR 235/15

1. Ein geschädigter Darlehensgeber muss sich gegenüber einem ihm aus § 826 BGB haftenden Schädiger das schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter bei der Kreditprüfung zurechnen lassen, wenn der Schädiger zum Zeitpunkt des Mitverschuldens die Schadensentwicklung auf den Weg gebracht hat, der Schaden mithin bereits ursächlich gesetzt war. In einem solchen Fall ist eine im Rahmen von § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem gegeben (Bestätigung von BGH, Urteile vom 12.11.1991 - VI ZR 7/91, BGHZ 116, 60; vom 01.03.1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 388 und vom 28.04.1952 - III ZR 118/51, BGHZ 5, 378).*)

2. Bei sittenwidriger Schädigung und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten gem. § 254 BGB nicht in Betracht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).*)

3. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gem. § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 16.06.1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203).*)

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